Kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten einfach ändern?
Arbeitgeber können kraft Direktionsrecht die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten ändern. Dabei müssen sie deren Interessen angemessen berücksichtigen. Ob sie dabei auch Rücksicht auf Haustiere nehmen müssen, hatte das Arbeitsgericht Hagen zu entscheiden und im konkreten Fall bestätigt.
Tatsächlich kann der Arbeitgeber Schichtarbeit vorschreiben. Ist ein Betriebsrat im Unternehmen, hat der dabei allerdings ein Mitspracherecht. Das bedeutet aber eben auch: Sie können durchaus zur Spätschicht gezwungen werden, wenn in Ihrem Unternehmen Schichtarbeit gilt.
Darf mich mein Chef zu Überstunden zwingen? Arbeitsrechtsexperte Michael Felser: „Nein. Nur wenn das so im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder ein Tarifvertrag Überstunden vorsieht. “ Doch auch dann ist die Zustimmung des Betriebsrats notwendig.
Ein Recht auf Mitbestimmung hat der Betriebsrat aber bei fast allen Fragen, die das Verteilen der Arbeitszeit auf die Wochentage, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen, Wochenend- und Nachtarbeit betreffen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Das bedeutet: Ohne ein unvorhersehbares Ereignis und eine angemessene Ankündigungsfrist müssen diese keine Umstellungen hinnehmen. Laut eines aktuellen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin sind dies in der Regel 4 Tage (Az. 28Ca 10243/12).
Sind also keine Arbeitszeiten festgeschrieben, fällt die Festlegung unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. "Das heißt, der Arbeitgeber hat das Recht, die Arbeitszeiten zu bestimmen." Dabei dürfe er aber nicht nach willkürlichen Maßstäben vorgehen, sondern müsse billiges Ermessen walten lassen.
Das Arbeitsrecht gibt bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit kein bestimmtes Modell vor. Der Arbeitgeber kann daher aufgrund seines Direktionsrechts die Verteilung der Arbeitszeit einseitig bestimmen, allerdings nur nach "billigem Ermessen".
Sollte Ihr/e Arbeitgeber/-in die vereinbarte Arbeitszeit einseitig ändern wollen, setzen Sie sich unverzüglich mit einer Expertin oder einem Experten der Arbeiterkammer in Verbindung. Langes Zuwarten und mangelnde Reaktion führen nämlich zu Problemen bei der Durchsetzung des ursprünglichen Vertragsinhaltes.
Wann sollte der Dienstplan dann bekannt gegeben werden? Etwa die Hälfte eines Monats vorher, also zwei Wochen im Voraus – in unserem Beispiel also am 15. März.
Das bedeutet also, dass Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeit alleine bestimmen kann. Er darf es aber nur „nach billigem Ermessen“. Dies bedeutet, dass er den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren muss. Die Veränderung der Arbeitszeit auf den Nachmittag muss erforderlich, geeignet und angemessen sein.